Raschere Verfahren beim Führerausweisentzug
Wird jemandem der Führerausweis direkt vor Ort von der Polizei abgenommen, kann es Wochen dauern bis zur definitiven Verfügung. Anpassungen in den Strassenverkehrsvorschriften legen neu konkrete Fristen fest. Die Behörden müssen über einen Entzug oder eine Rückgabe des Führerausweises binnen dreizehn Tagen entscheiden.
Diese Anpassungen gelten ab dem 1. April 2023 und setzt die Behörden unter Zeitdruck. Ihnen bleibt bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug (z.B wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrunfähigkeit oder einem groben Verstoss gegen die Verkehrsregeln) für die Abklärungen und Beweisbeschaffung - etwa fehlende Bluttests - wenig Zeit: Die Polizei muss dem zuständigen Kantonalen Strassenverkehrsamt die abgenommenen Führerausweise binnen drei Arbeitstagen übermitteln. Dem Amt wiederum bleiben dann weitere zehn Arbeitstage, um zumindest einen «vorsorglichen Entzug» aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung zu verfügen. Bislang erfolgte die polizeiliche Bearbeitung lediglich unter dem dehnbaren Begriff «sofort». Dies gilt gleichermassen bei der Abnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Neu ist zudem, dass eine von einem vorsorglichen Führerausweisentzug betroffene Person bei Zweifel an der Fahreignung alle drei Monate schriftlich um eine Neubeurteilung ersuchen kann.
Das neue Verfahren hat keine Auswirkung auf die Entzugsdauer. Denn grobe Vergehen wie Angetrunkenheit am Steuer, Drogenkonsum oder hohe Geschwindigkeitsüberschreitung werden weiterhin hart bestraft und können einen mehrmonatigen Ausweisentzug zur Folge haben. Aber für die betroffenen Autolenkerinnen und Autolenker ist die Anpassung dennoch eine Entlastung, weil sie zeitnah Klarheit darüber haben, ob und wie lange der Führerausweis entzogen wird. Aufgrund dieser Praxisänderung und dem Zeitdruck könnte es nun generell zu weniger Führerausweisentzügen kommen. Denn in leichten Fällen kann die Polizei auch ein zeitlich begrenztes Fahrverbot aussprechen und von einem Ausweisentzug absehen.
Mildere Massnahmen für Berufsfahrerinnen und -fahrer
Ausnahmen bei leichten Widerhandlungen gibt es bei Arbeitnehmenden, welchen wegen eines Führerausweisentzugs die Entlassung droht. In solchen Fällen kann die Entzugsbehörde einzelne Fahrten bewilligen, die zur Berufsausübung notwendig sind. Privilegiert werden soll nur ein sehr eingeschränkter Personenkreis, wie beispielsweise LKW-Fahrer, Kuriere, Bus- und Taxifahrer. Ausserdem muss die Behörde genau bezeichnen, welche Fahrten bewilligt werden. Die Fahrten können auf ein Fahrzeug (z.B. Firmenfahrzeug), ein Gebiet (z.B. Arbeitsort) oder eine Wegstrecke usw. begrenzt werden. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen (z.B. Fahren unter Drogeneinfluss) ist keine Bewilligung für berufliche Fahrten möglich. Auch bei Personen, deren Ausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird, ist eine solche Bewilligung nicht möglich. Bewilligungen für notwendige Fahrten zur Berufsausübung dürfen zudem höchstens bei zwei Führerausweisentzügen innert fünf Jahren bewilligt werden.
Carpooling wird belohnt
Die Vorzüge des Carpooling nehmen Formen an: Wer eine Fahrgemeinschaft bildet, kann Autoschlangen ausweichen und einfacher parkieren. Um die Umwelt und den Verkehr zu entlasten, sollen ab diesem Jahr Fahrgemeinschaften privilegiert werden. Was sich im ersten Moment kompliziert anhört, ist im Grunde ganz einfach: Eine Busspur oder eine Fahrverbotsstrasse etwa bekommen zusätzliche Funktionen und werden mit einem weiteren Signal mit einem Autosymbol und z.B «3+» ausschildert sein. Konkret heisst das, dass Autos mit mindestens drei Insassen die Strasse oder die Spur uneingeschränkt zum Fahren nutzen dürfen.Fahrzeuge die über weniger Sitzplätze verfügen, als die auf dem Symbol angegeben Mindestanzahl profitieren auch von der Privilegierung, wenn alle verfügbaren Sitze besetzt sind. So darf z.B. ein Smart auf einem "3+" Fahrstreifen fahren, wenn beide Plätze besetzt sind.
Auch beim Parkieren werden Autofahrerinnen und -fahrer fürs Carpooling belohnt. Dafür sind spezielle Parkzonen geplant, auf welchen nur Fahrzeuge parken dürfen, welche bei der Anfahrt mit der entsprechend gekennzeichneten Personenzahl besetzt waren. Für die Wegfahrt ist keine Mindestbesetzung nötig. Verstösse gegen die Anordnungen des Carpoolings werden als Missachtung des "Fahrverbots" oder des Signals "Bussfahrbahn" mit Busse geahndet.