Unter Angabe der Kontrollschildnummer erhalten Sie über das System des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters.
Auskunftssperre / Sperrrecht beim Strassenverkehrsamt
Will eine Person die Bekanntgabe ihrer Halterdaten an private Personen und Organisationen sperren lassen, hat sie dies dem Strassenverkehrsamt schriftlich mitzuteilen. Ihre Halterdaten können dann nicht über Internet abgefragt werden. Über gesperrte Halterdaten wird nur Auskunft erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder Organisation schriftlich beim Strassenverkehrsamt glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert.
(§ 11 des zürcherischen Datenschutzgesetzes, § 7 der zürcherischen Datenschutzverordnung sowie Art. 126 Abs. 2 und 3 VZV).