Seit dem 1. April 2023 können Berufschauffeure bei einem Führerausweisentzug wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung eine Ausnahmebewilligung erhalten, die es ihnen erlaubt, während der Entzugsdauer beruflich weiterzufahren. Eine theoretisch interessante Regelung, deren praktische Anwendung jedoch eingeschränkt ist.
Um besondere Härtefälle im Berufsleben zu vermeiden und das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu minimieren, kann das kantonale Strassenverkehrsamt Inhabern eines Führerausweises erlauben, «für die Ausübung ihres Berufs notwendige Fahrten» während der gesamten Dauer eines Entzugs des Lernfahrausweises oder Führerausweises durchzuführen. Zu diesem Zweck legt die Behörde in ihrem Entzugsentscheid die genauen Einzelheiten der für den Beruf erlaubten Fahrten fest. Die Behörde kann entscheiden, diese Fahrten entweder während der gesamten Entzugsdauer oder nur in bestimmten Zeiträumen zu erlauben, beispielsweise wenn Betroffene einen Teil des Entzugs in den Ferien verbringen können.
Die für die Berufsausübung notwendigen Fahrten dürfen niemals bei einem Führerausweisentzug wegen mittelschweren Verstössen (Art. 16b SVG) oder schweren Verstössen (Art. 16c SVG) erlaubt werden, sondern ausschliesslich bei Entzügen aufgrund leichter Verstösse gemäss Artikel 16a SVG. Solche Fahrten können maximal bei zwei Führerausweisentzügen innerhalb von fünf Jahren bewilligt werden. Zudem ist eine solche Ausnahmebewilligung nicht möglich, wenn der Führerausweis aus Sicherheitsgründen auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft entzogen wurde.
Diese Bedingungen erschweren es, eine Bewilligung für die notwendigen Fahrten zur Berufsausübung zu erhalten.
Autor:
Julien Broquet
Präsident des ACS Les Rangiers
Rechtsanwalt