Wie schnell passiert
ein Unfall! Ausser den direkten Folgen, die ein Unfall haben kann (Immobilisierung
des Fahrzeugs, Schäden usw.), ist sich der Automobilist oft nicht bewusst, dass
sich ihm schnell einmal weitere Fragen und Probleme stellen werden. In der Tat
scheint es offensichtlich zu sein, dass die Polizei den Autofahrer im Laufe der
normalen Aufnahme des Unfallgeschehens einer allgemeinen Polizeikontrolle und
einem Alkoholtest unterzieht. Wer sich einer solchen Untersuchungsmassnahme
widersetzt, verstösst gegen das Strafrecht. Die Behinderung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, wie Alkohol-, Blut- oder Urintests (Art. 91a SVG),
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Das Vergehen kann eine einfache Weigerung sein, die Fahrunfähigkeit nachweisen
zu lassen, unabhängig davon, ob der Fahrer tatsächlich betrunken war oder
nicht! Die gesetzliche Anordnung ist aber nicht nur auf diesen Umstand beschränkt:
Um zu vermeiden, dass der Fahrer, der sich der Kontrolle entzieht, besser behandelt wird als derjenige, der sich
den Kontrollen stellt, bestraft Artikel 91a SVG auch den Autofahrer, der sich
den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzieht und somit einer
Kontrolle entgeht, welcher er sich stellen sollte.
Zwei konstituierende
Elemente müssen dabei erfüllt sein:
Erstens ist der
Lenker verpflichtet, bei einem Unfall die Polizei zu informieren, ansonsten verletzt
er eine andere Vorschrift zur Feststellung seiner Identität und zur Abklärung
des Sachverhalts. Es handelt sich hier um die Pflichten bei einem Unfallgeschehen
im Sinne von Art. 51 SVG. Selbstverständlich ist die Meldepflicht an die
Polizei zwingend, wenn Verletzte vorhanden sind. Sie besteht aber auch, wenn
nur materielle Schäden verursacht wurden. In diesem Fall muss der Lenker sofort
mit dem Geschädigten Kontakt aufnehmen, sofern sich dieser nicht schon vor Ort
befindet. Wenn also der Automobilist alleine ein anderes Fahrzeug, ein
Verkehrsschild oder einen Laternenpfahl im öffentlichen Bereich beschädigt,
muss er den Besitzer oder die betreffende Behörde unverzüglich darüber
informieren. Falls dies nicht möglich ist, muss er sofort die Polizei
benachrichtigen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Lenker einen Fehler
begangen hat oder nicht. Es genügt, wenn dieser – auch indirekt – in den
Unfall verwickelt ist. In diesem Sinne
ist der Geschädigte eine involvierte Person. Es muss beachtet werden, dass es
nicht genügt, einfach eine Visitenkarte unter den Scheibenwischer zu klemmen.
Der Hinweis muss sicherstellen, dass die Identität des Lenkers festgestellt
werden kann, er muss aber auch die Art und den Umfang des entstandenen Schadens
aufführen.
Die Anordnung, sich
einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu unterziehen, muss unter
den gegebenen Umständen objektiv als höchst begründet erscheinen. Der Zeitplan
des Lenkers vor dem Unfall ist somit entscheidend. Eine Untersuchungsmassnahme
ist höchst begründet, wenn ein Lenker um 03.oo Uhr morgens eine Bar verlässt
und anschliessend alleine einen Unfall mit materiellem Schaden verursacht. Die Begründung
ist nicht gegeben, wenn sich der Unfall auf einer verschneiten oder vereisten
Strasse ereignet, auch nicht um 01.00 Uhr morgens. Die Untersuchungsmassnahme
zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit ist dann höchst begründet, wenn der
Lenker, der einen Unfall verursacht hat und dann seinem Wohnsitz bis zum
nächsten Tag fernbleibt, obwohl er bereits eine Vorgeschichte mit Trunkenheit
oder Drogenkonsum aufweist.
Es ist zu beachten,
dass auch die Beihilfe zum Verlassen des Unfallortes durch den Fahrer eines Motorfahrzeugs,
in voller Kenntnis der Sachlage, als Mittäterschaft strafbar ist.