Verkehrswiderhandlungen
sind an der Tagesordnung und können jedem passieren. Für nur
geringfügige Verletzungen sind hierfür vom Gesetz her Ordnungsbussen
vorgesehen. So enthält der Anhang zur Ordnungsbussenverordnung hierzu
einen klar definierten Deliktskatalog. Was passiert nun allerdings, wenn
die Widerhandlung nicht mehr mit Bezahlung der Ordnungsbusse erledigt
ist, sondern weitergehende sowohl straf- als auch
administrativrechtliche Folgen drohen? In diesem Fällen gibt es Tücken
zu beachten und Verhaltenstipps zu beherzigen.
Widerhandlungen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (auch Selbstunfall) stehen, haben in aller Regel weitergehende Folgen. Ebenso massive Geschwindigkeitsüberschreitungen (innerorts netto ab 16 km/h, ausserorts ab 21 km/h, Autobahn ab 26 km/h), Fahren im angetrunkenen Zustand, zu nahes Auffahren, unerlaubtes Rechtsüberholen, etc.
In solchen und ähnlichen Fällen löst eine Widerhandlung zwei verschiedene Verfahren bei zwei unterschiedlichen Behörden aus. Es bestehen zwei Zuständigkeiten. Welche Behörde zuerst in Erscheinung tritt, hängt von den Umständen und der Geschäftslast der Behörden ab.
Das Strafverfahren wird von der Strafbehörde (z. B. Statthalteramt, Untersuchungsamt, ggf. Staatsanwaltschaft) des Ortes durchgeführt, wo die Verkehrswiderhandlung begangen worden ist. Diese prüft, ob eine strafwürdige Widerhandlung stattgefunden hat oder nicht. Falls diese zum Entschluss kommt, dass eine Verkehrswiderhandlung vorliegt, so sanktioniert sie diese. Je nach Schwere der Widerhandlung kommt hier eine oder gar mehrere Sanktionen in Frage (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe). Üblicherweise wird dann gegen den Lenker ein sogenannter Strafbefehl ausgestellt.
Neben der Strafverfolgungsbehörde eröffnet die Administrativbehörde, im Normalfall das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons, ein Administrativverfahren gegen den Lenker. Dieses prüft seinerseits, ob wegen des Vorfalles aus erzieherischen Gründen oder aber aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Administrativmassnahme angezeigt ist. Je nach Schwere der Widerhandlung können Massnahmen wie Verwarnung, Führerausweisentzug, Verkehrsunterricht, Abklärung der Fahreignung, etc. verfügt werden.
Obschon die beiden Verfahren grundsätzlich unabhängig voneinander geführt werden, so haben sie doch Einfluss aufeinander. So ist nach der Rechtsprechung die Administrativbehörde grundsätzlich an die Feststellungen zum Sachverhalt in einem Strafbefehl gebunden. Dies hat weitreichende Folgen.
Bestreitet man als Lenker, überhaupt eine Verkehrswiderhandlung begangen zu haben bzw. ist mit dem im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt nicht einverstanden, so muss man sich zwingend bereits im Strafverfahren zur Wehr setzen. Macht man dies erst im Administrativverfahren, so ist es zu spät. Reagiert man daher etwa nicht auf den Strafbefehl bzw. bezahlt man diesen anstandslos, so ist der Sachverhalt fixiert.
Wenn man einen Strafbefehl erhält und mit dem dort festgehaltenen Sachverhalt nicht einverstanden ist, dann gilt es am besten nach Rücksprache mit der CAP sofort zu reagieren und zwar unbedingt innerhalb der (nur!) 10-tägigen Einsprachefrist. Diese Frist ist nicht erstreckbar und läuft ab Erhalt des Strafbefehls. Es kann dann etwa eine vorsorgliche Einsprache erhoben werden, welche später immer noch zurückgezogen werden kann, wenn zum Beispiel nach Durchsicht der Akten feststeht, dass Festhalten an der Einsprache keinen Sinn macht.
Falls die Administrativbehörde vor den Strafbehörden in Erscheinung tritt und ein Vorwurf unklar ist oder bestritten wird, so empfiehlt es sich, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens sistieren zu lassen. Die von den Administrativbehörden gesetzten Fristen sind teilweise knapp bemessen, weshalb auch hier eine schnelle Reaktion angezeigt ist. Die Sistierung wird normalerweise, ausser bei Gefahr für die Verkehrssicherheit, von den Administrativbehörden gewährt.
Falls im Zusammenhang mit Verkehrswiderhandlungen und den sich daraus ergebenden straf- und administrativrechtlichen Folgen Unsicherheiten bestehen, sollte man unbedingt rasch rechtlichen Rat suchen, beispielweise im Rahmen der telefonischen Rechtsauskunft bei der CAP .