Tücken und Verhaltenstipps
Verkehrswiderhandlungen sind an der
Tagesordnung und können jedem passieren. Für nur geringfügige Verletzungen sind
hierfür vom Gesetz her Ordnungsbussen vorgesehen. So enthält der Anhang zur
Ordnungsbussenverordnung hierzu einen klar definierten Deliktskatalog. Was
passiert nun allerdings, wenn die Widerhandlung nicht mehr mit Bezahlung der
Ordnungsbusse erledigt ist, sondern weitergehende sowohl straf- als auch administrativrechtliche
Folgen drohen? In diesem Fällen gibt es Tücken zu beachten und Verhaltenstipps
zu beherzigen.
Beispiele von Verkehrswiderhandlungen, die weitergehende Folgen haben
Widerhandlungen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (auch Selbstunfall) stehen haben in aller Regel weitergehende Folgen. Ebenso massive Geschwindigkeitsüberschreitungen (innerorts netto ab 16 km/h, ausserorts ab 21 km/h, Autobahn ab 26 km/h), Fahren im angetrunkenen Zustand, zu nahes Auffahren, unerlaubtes Rechtsüberholen, etc. In solchen und ähnlichen Fällen löst eine Widerhandlung zwei verschiedene Verfahren bei zwei unterschiedlichen Behörden aus. Es bestehen zwei Zuständigkeiten. Welche Behörde zuerst in Erscheinung tritt, hängt von den Umständen und der Geschäftslast der Behörden ab.
Strafverfahren
Das Strafverfahren wird von der Strafbehörde (z. B. Statthalteramt, Untersuchungsamt, ggf. Staatsanwaltschaft) des Ortes durchgeführt, wo die Verkehrswiderhandlung begangen worden ist. Diese prüft, ob eine strafwürdige Widerhandlung stattgefunden hat oder nicht. Falls diese zum Entschluss kommt, dass eine Verkehrswiderhandlung vorliegt, so sanktioniert sie diese. Je nach Schwere der Widerhandlung kommt hier eine oder gar mehrere Sanktionen in Frage (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe). Üblicherweise wird dann gegen den Lenker ein sogenannter Strafbefehl ausgestellt.
Administrativverfahren
Neben der Strafverfolgungsbehörde eröffnet die Administrativbehörde, im Normalfall das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons, ein Administrativverfahren gegen den Lenker. Dieses prüft seinerseits, ob wegen des Vorfalles aus erzieherischen Gründen oder aber aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Administrativmassnahme angezeigt ist. Je nach Schwere der Widerhandlung können Massnahmen wie Verwarnung, Führerausweisentzug, Verkehrsunterricht, Abklärung der Fahreignung, etc. verfügt werden.
Bedeutung von Strafentscheiden für das Administrativverfahren
Obschon die beiden Verfahren grundsätzlich unabhängig voneinander geführt werden, so haben sie doch Einfluss aufeinander. So ist nach der Rechtsprechung die Administrativbehörde grundsätzlich an die Feststellungen zum Sachverhalt in einem Strafbefehl gebunden. Dies hat weitreichende Folgen. Bestreitet man als Lenker, überhaupt eine Verkehrswiderhandlung begangen zu haben bzw. ist mit dem im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt nicht einverstanden, so muss man sich zwingend bereits im Strafverfahren zur Wehr setzen. Macht man dies erst im Administrativverfahren, so ist es zu spät. Reagiert man daher etwa nicht auf den Strafbefehl bzw. bezahlt man diesen anstandslos, so ist der Sachverhalt fixiert.
Verhaltenstipps
Wenn man einen Strafbefehl erhält und mit dem dort festgehaltenen Sachverhalt nicht einverstanden ist, dann gilt es am besten nach Rücksprache mit der CAP sofort zu reagieren. Es kann dann etwa eine vorsorgliche Einsprache erhoben werden, welche später immer noch zurückgezogen werden kann, wenn zum Beispiel nach Durchsicht der Akten feststeht, dass Festhalten an der Einsprache keinen Sinn macht.
Falls die Administrativbehörde vor den
Strafbehörden in Erscheinung tritt und ein Vorwurf unklar ist oder bestritten
wird, so empfiehlt es sich, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung
des Strafverfahrens sistieren zu lassen. Die Sistierung wird normalerweise, ausser
bei Gefahr für die Verkehrssicherheit, von den Administrativbehörden gewährt. Falls
im Zusammenhang mit Verkehrswiderhandlungen und den sich daraus ergebenden straf-
und administrativrechtlichen Folgen Unsicherheiten bestehen, sollte man
unbedingt rasch rechtlichen Rat suchen, beispielweise im Rahmen der
telefonischen Rechtsauskunft bei der CAP.