Verkehrsvorlagen der Wintersession 2018

22.11.2018

Nationalrat

17.462 parlamentarische Initiative Rutz Gregor - Verkehrsfluss auf Hauptverkehrsachsen nicht verunmöglichen

Der ACS unterstützt die pa. Iv. von Rutz Gregor mit der folgenden Begründung:

  • Der Verkehrsfluss auf den Hauptverkehrsachsen muss, im Hinblick auf die zunehmende Verkehrsbelastung, weiterhin gewährleistet werden. 
  • Die gesetzliche Verankerung von generell Tempo 50 auf Hauptverkehrsachsen, ist das einzig probate Mittel, um die Wahrung der Strassenhierarchie sicherzustellen.
  • Mit der Präzisierung, dass dieser Grundsatz nur aus Gründen der Sicherheit und insbesondere nicht aus Lärmschutzgründen umgangen werden kann, wird der willkürlichen Einführung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen Einhalt geboten.
  • Tempo-30-Zonen auf diesen verkehrsorientierten Strassen stehen der Bündelung des Verkehrs entgegen und führen stattdessen zu mehr Lärm, UmwegVerkehr und weniger Sicherheit in den Quartieren.
  • Der Bund investiert neben den Nationalstrassen, schweizweit in den Agglomerationsverkehr, um den Verkehrsfluss zu verbessern. Deshalb sind bezüglich Sicherstellung des Verkehrsflusses auch die Kantone in der Pflicht.

17.071 n Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020

Der ACS Schweiz fordert, dass im neuen Gesetz folgende Punkte festgehalten werden:

  • Artikel 27, Abs. 2, b – Festlegung eines Maximalziels für die Inlandkompensation: 
    Für die Kompensation von CO2-Emissionen mit inländischen Massnahmen ab 2030 soll ein Maximalziel von 20% festgelegt werden.
  • Artikel 27, Abs. 3ter - Maximalaufschlag für die Kompensation bei fossilen Treibstoffen:
    Der heute vorgeschriebene Maximalzuschlag von 5 Rp. /Liter muss beibehalten werden.
  • Artikel 29, Abs. 1 - Ersatzleistung bei fehlender Kompensation 
    Die Höhe des fälligen Betrags an den Bund für nicht erfüllte Kompensationspflicht, darf CHF 160.- pro Tonne CO2 nicht überschreiten. 

Ständerat

18.3772 Motion Wicki Hans «Lernfahrausweis erst ab dem 18. Altersjahr»

Der ACS lehnt die Motion Wicki Hans ab mit der folgenden Begründung: 

  • Er unterstützt die Erteilung des Lernfahrausweises ab 17 Jahren gemäss Art. 20, Abs.1 der Führerausweisvorschriften.
  • Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, sollen die Lernenden jedoch verpflichtet werden, einen kurzen Grundkurs in Fahrtechnik (1 bis 2 Lektionen) bei einer Fachperson (Fahrlehrer/ Fahrlehrerin) zu besuchen, bevor sie Fahrpraxis in Begleitung von anderen Personen erlangen, die in Besitz eines gültigen Fahrausweises der Kategorie B sind und über die gesetzlich geforderte Fahrpraxis verfügen.
Diese Webseite verwendet Cookies.  Datenschutzerklärung