Der ACS unterstützt die pa. Iv. von Rutz Gregor mit der folgenden Begründung:
- Der Verkehrsfluss auf den Hauptverkehrsachsen muss, im Hinblick auf die zunehmende Verkehrsbelastung, weiterhin gewährleistet werden.
- Die gesetzliche Verankerung von generell Tempo 50 auf Hauptverkehrsachsen,
ist das einzig probate Mittel, um die Wahrung der Strassenhierarchie sicherzustellen.
- Mit der Präzisierung, dass dieser Grundsatz nur aus Gründen der Sicherheit
und insbesondere nicht aus Lärmschutzgründen umgangen werden kann, wird
der willkürlichen Einführung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen Einhalt
geboten.
- Tempo-30-Zonen auf diesen verkehrsorientierten Strassen stehen der Bündelung des Verkehrs entgegen und führen stattdessen zu mehr Lärm, UmwegVerkehr und weniger Sicherheit in den Quartieren.
- Der Bund investiert neben den Nationalstrassen, schweizweit in den Agglomerationsverkehr, um den Verkehrsfluss zu verbessern. Deshalb sind bezüglich
Sicherstellung des Verkehrsflusses auch die Kantone in der Pflicht.
Der ACS Schweiz fordert, dass im neuen Gesetz folgende Punkte festgehalten werden:
- Artikel 27, Abs. 2, b – Festlegung eines Maximalziels für die Inlandkompensation:
Für die Kompensation von CO2-Emissionen mit inländischen Massnahmen ab 2030 soll ein Maximalziel von 20% festgelegt werden. - Artikel 27, Abs. 3ter - Maximalaufschlag für die Kompensation bei fossilen Treibstoffen:
Der heute vorgeschriebene Maximalzuschlag von 5 Rp. /Liter muss beibehalten werden. - Artikel 29, Abs. 1 - Ersatzleistung bei fehlender Kompensation
Die Höhe des fälligen Betrags an den Bund für nicht erfüllte Kompensationspflicht, darf CHF 160.- pro Tonne CO2 nicht überschreiten.
Der ACS lehnt die Motion Wicki Hans ab mit der folgenden Begründung:
- Er unterstützt die Erteilung des Lernfahrausweises ab 17 Jahren gemäss Art.
20, Abs.1 der Führerausweisvorschriften.
- Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, sollen die Lernenden jedoch verpflichtet
werden, einen kurzen Grundkurs in Fahrtechnik (1 bis 2 Lektionen) bei einer
Fachperson (Fahrlehrer/ Fahrlehrerin) zu besuchen, bevor sie Fahrpraxis in Begleitung von anderen Personen erlangen, die in Besitz eines gültigen Fahrausweises der Kategorie B sind und über die gesetzlich geforderte Fahrpraxis verfügen.