Vernehmlassung zur Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern

17.09.2019

Stellungnahme des Automobil Club der Schweiz ACS

Brief an:

Frau Bundesrätin Karin Keller-Sutter
Vorsteherin des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (EJPD)
CH-3003 Bern

Elektronischer Versand:

consultation@metas.ch


Sehr geehrte Frau Bundesrätin Keller-Sutter
Sehr geehrte Damen und Herren 

Wir danken Ihnen für die Einladung zur Vernehmlassung «Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern» und die Möglichkeit einer Stellungnahme. 

Der Automobil Club der Schweiz (ACS) wurde am 6. Dezember 1898 in Genf gegründet und ist ein Zusammenschluss von rund 100 000 Schweizer Automobilistinnen und Automobilisten zur Wahrung der verkehrspolitischen, wirtschaftlichen, touristischen, sportlichen und weiterer mit dem motorisierten Privatverkehr zusammenhängenden Interessen. Er widmet der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Anwendung besondere Aufmerksamkeit und setzt sich für die Verkehrssicherheit auf der Strasse ein. 

Als aktiver Teil von strasseschweiz unterstützt der ACS dessen Ansicht zu dieser Vorlage. Die folgenden Punkte sind im Interesse unserer Mitglieder von ganz besonderer Bedeutung, weshalb wir sie hier kurz hervorheben möchten: 

Der ACS ist sich bewusst, dass die Anpassung der GeschwindigkeitsmessmittelVerordnung keine ausreichende gesetzliche Grundlage bildet, um das Messmittel direkt einsetzen zu können. Der Einsatz einer automatischen Erkennung von Kontrollschildern bedarf also zusätzlich noch einer gesetzlichen Bestimmung der zuständigen Instanzen.

Trotzdem wird der Weg für eine unverhältnismässige Überwachung der Auto- und Motorradfahrer geebnet. Durch die Ergänzung in der Verordnung des EJPD werden die Messmittel für die amtliche automatische Erkennung von Kontrollschildern zu automatischen Überwachungsanlagen. Dadurch wird für diese Anlagen das Ordnungsbussenverfahren zugelassen. Es wird also eine systematische Massenüberwachung ermöglicht, die zur Maximierung der Bussengelder sowie zur Einführung einer einseitigen Bepreisung für die Benutzung der Strasseninfrastruktur, also eines Roadpricings, durch die Hintertür, missbraucht werden kann. 

Aus der Sicht des Datenschutzes weist die Verordnung einige Mängel auf. So besteht die Möglichkeit, dass Messmittel zum Einsatz kommen, welche die Anforderungen von Ziffer 3 im Anhang der Geschwindigkeit-Messmittelverordnung nicht erfüllen. Diese Lücke entsteht durch die Übergangsbestimmungen, welche den Messmitteln, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, ohne jegliche Kontrolle die Zulassung erteilen. Erst die obligatorische Nacheichung nach zwei Jahren seit Inkrafttreten stellt eine erste Überprüfung dar. Dadurch kann nicht garantiert werden, dass während diesen beiden Jahren die Detektionsdaten gemäss der Verordnung gelöscht werden.

Abschliessende Bemerkungen

Aufgrund der Möglichkeit einer unverhältnismässigen Überwachung der Bevölkerung, der Schwächung des Datenschutzes sowie der Ermöglichung der verdeckten Einführung eines Roadpricings für Auto- und Motorradfahrer, sollte auf eine solche Anpassung verzichtet werden. Sollte trotzdem an der Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung festgehalten werden, gilt es, die Übergangsbestimmungen aus den oben genannten Gründen zu streichen und den Anwendungsbereich entsprechend einzuschränken. 

Wir danken Ihnen im Voraus bestens für Ihre Kenntnisnahme und die Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

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