In der Regel ist die Einrichtung der obligatorischen Haftpflichtversicherung (Haftpflichtversicherung) für Kraftfahrzeuge jedem Lenker und jeder Lenkerin bekannt.
Zur Erinnerung: diese Verpflichtung ist in Art. 63 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (nachstehend SVG) vorgesehen und hält fest: «Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.»
Diese Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, hat zum Ziel, Personen, die durch das Verhalten des verantwortlichen Lenkers (Versicherungsnehmers) geschädigt wurden, eine Entschädigung zuzusichern. Anders gesagt: Die Haftpflichtversicherung ermöglicht es, die zivilrechtlichen Ansprüche von Personen zu decken, die aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des versicherten Lenkers geschädigt wurden. Dies wäre ebenfalls im Interesse des Letzteren, weil damit sein Vermögen nicht betroffen würde. Es geht zu mindestens um das Prinzip.
Eine Institution, die eher weniger bekannt ist, deren Bedeutung man aber nicht unterschätzen sollte, ist das Rückgriffsrecht des Haftpflichtversicherers bei grobem Fehlverhalten des Fahrers. Wenn eine obligatorische Haftpflichtversicherung (wie oben beschrieben) vorliegt, könnten wir versucht sein zu glauben, dass wir als Lenker eine Art «absoluten Schutz» auf finanzieller Ebene geniessen, wenn unsere Handlungen einem Dritten Schaden zugefügt haben.
Es muss aber ein sehr wichtiger Vorbehalt geltend gemacht werden: Denn selbst wenn der von ihm gewählte Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit einschliesst, muss der verantwortliche Lenker je nach Art des vorgeworfenen Verhaltens sein Vermögen im Rahmen des von ihm verursachten Schadens einsetzen. So muss festgehalten werden, dass neben den strafrechtlichen Folgen (Strafen) und den administrativen Konsequenzen (Entzug des Führerscheins) gewisse rechtswidrige Verhalten mit schwerwiegendem Fehlverhalten (siehe weiter unten) ebenfalls zivilrechtliche und finanzielle Konsequenzen für den verantwortlichen Fahrer haben. Und dies kann schwerwiegende Belastungen zur Folge haben!
Dieses Rückgriffsrecht des Haftpflicht-Versicherers gegen seinen eigenen Versicherungsnehmer ist in Art. 65 Abs. 3 SVG vorgesehen und sagt aus: «Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Wurde der Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 verursacht, so muss der Versicherer Rückgriff nehmen. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.»
Wie Sie gelesen haben, ist der Haftpflicht-Versicherer in einigen Fällen verpflichtet, gegen den Lenker Rückgriff zu nehmen. Dabei handelt es sich insbesondere um qualifizierte Trunkenheit am Steuer oder um Fahren unter Drogeneinfluss. Wie wir oben beschrieben haben, führen bestimmte Verhaltensweisen für den verantwortlichen Lenker unweigerlich zu finanziellen Konsequenzen. Vereinfacht gesagt, entschädigt der Haftpflichtversicherer (obligatorisch) die geschädigte Person und fordert dann vom verantwortlichen Fahrer, d. h. von seinem eigenen Kunden, einen Teil der gezahlten Entschädigungen zurück.
Allgemein gesagt: Wenn ein Unfall nicht nur Sach-, sondern auch Personenschäden verursacht hat, sind die Folgen für den Geschädigten oft sehr schwerwiegend. Dies gilt auch für den verantwortlichen Fahrer, der sich in einem Zustand qualifizierter Trunkenheit oder unter Drogeneinfluss befand. Bei einem schweren Unfall wird die verletzte Person häufig eine Zeitlang arbeitsunfähig sein, wobei zunächst die Unfallversicherung einspringt. Diese hat insbesondere die Aufgabe, ein Ersatzeinkommen zu sichern (UVG-Taggeld). Leider ist es nicht selten, dass die Arbeitsunfähigkeit definitiv wird oder zu einer teilweisen oder sogar vollständigen Invalidität führt. Nach Einschaltung der Invalidenversicherung zahlt diese gegebenenfalls eine Rente. In diesem Fall, in dem die geschädigte Person eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Zukunft erleidet (Einkommensausfall aufgrund von Invalidität), können die Leistungen, welche die Haftpflichtversicherung an die geschädigte Person (oder an die Sozialversicherungen, die interveniert haben) erbringen muss, schnell einmal Hunderttausende von Franken betragen! Wenn man bedenkt, dass Haftpflichtversicherungen in Fällen von Trunkenheit am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss den verantwortlichen Fahrer regelmässig für mindestens 35% in Rückgriff nehmen (Rückgriffe für mindestens 40% oder sogar 55% sind ebenfalls üblich), muss man feststellen, dass die Situation für den verantwortlichen Versicherungsnehmer äusserst heikel, ja sogar unerträglich sein wird.
Zusammenfassend sei festgehalten: Es gibt schwere Verfehlungen unterschiedlicher Natur. Es kann jedem Lenker und jeder Lenkerin passieren, mit einem Unfall Schaden zu verursachen. Zu beachten ist jedoch, dass Trunkenheit am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss zwei besondere schwere Vergehen mit weitreichenden Folgen sind. So kann einmal mehr nur dringend geraten werden, sich am Steuer an die geltenden Regeln zu halten!