Fahrkompetenz

Die Fahrpraxis ist bei Ihnen als Routinier ein Pluspunkt. Doch Verkehrsregeln und Strassenführungen ändern sich immer wieder. Und nicht alles davon leuchtet im ersten Moment ein. Wie gut kennen Sie sich aus? 

Viele Neuerungen auf der Strasse sind positiv: Sie machen den Verkehr flüssiger und bringen uns schneller und sicherer ans Ziel. Doch nicht alle Verkehrsregeln scheinen auf den ersten Blick auch logisch. Eine Prise Fachwissen als Ergänzung zur Fahrpraxis macht es Ihnen leichter. Wissen Sie (noch) wie es geht?

Spurverhalten im Kreisverkehr – «mehrspurige Kreisel»

  • Im mehrspurigen Kreisel hat kein Vortritt, wer die Spur wechselt beim Verlassen des Kreisels.
  • Die Spuraufteilung ist nicht gesetzlich geregelt. Es gelten die jeweiligen Hinweisschilder.

Vortritt Zone 30

  • Alle Fahrzeuge, die von rechts einbiegen sind vortrittsberechtigt.

  • Fahrzeuge haben gegenüber zu Fuss Gehenden vortritt.


Vortritt bei Kreuzung mit Verlauf «Hauptstrasse»

  • Das Fahrzeug auf der Hauptstrasse ist in jedem Fall vortrittsberechtigt.

Vortrittsregel Kreuzung mit «Kein Vortritt» und «Stop»

  • Das geradeausfahrende Fahrzeug ist Vortrittsberechtigt.
  • Die Signale «Kein Vortritt» und «Stop» unterscheiden sich bei der Vortrittsregelung nicht.

Rechtsvorbeifahren auf der Autobahn

  • Wenn sich auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren.

Kinder auf dem Velo

  • Kinder dürfen bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Velo fahren, wenn kein Veloweg und kein Velostreifen vorhanden ist.

Autobahnausfahrt - Richtig einspuren 

  • Nach der 500 Meter Marke „Ausfahrt“ darf nicht mehr überholt werden.

«Reissverschlusssystem» bei Spurabbau Autobahn

  • Das Reissverschlusssystem ist obligatorisch und dient dem flüssigen Verkehr.

Vortrittsregelung auf Kreuzung mit «gelb blinkenden Ampeln»

  • Für die Vortrittsregelung ist die Signalisation oder der Rechtsvortritt massgebend.
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