Die Frage betrifft uns im Alltag kaum, aber ist doch interessant zu wissen, was vorgegeben ist. Artikel 9 SVG sagt dazu:
Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 Tonnen, im kombinierten Verkehr 44 Tonnen; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 Meter und die maximal zulässige Breite beträgt 2,55 Meter beziehungsweise 2,60 Meter für klimatisierte Fahrzeuge. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 Meter.
Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt zudem internationale Regelungen.