Eine Trottoirüberfahrt ist auf beiden Seiten mit einer Niveaudifferenz von der Strasse erkennbar abgegrenzt.
Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder eine Nebenstrasse fährt, muss den Lenkern dieser Strassen den Vortritt gewähren. (VRV Art. 15 Abs. 3) Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte haben auf den Trottoirüberfahrten Vortritt über dem Lenker, der das Trottoir überquert.
Folgende Merkmale deuten darauf hin, dass es sich um eine Trottoirüberfahrt handelt:
- Der strassenseitige Trottoirrand zur vortrittsberechtigten Strasse ist baulich durchgezogen und im Bereich der
Schleppkurve abgesenkt, um dem Fussgänger die Konfliktzone aufzuzeigen.
- Ein klar erkenn- und ertastbarer baulicher Abschluss beendet markant den Fahrbahnbereich der einmündenden
Strasse gegenüber dem Trottoir. In der Regel sollte dies ein schräg gestellter Randstein oder eine Anrampung
sein. Eine Markierung «Kein Vortritt» oder «Stopp» ist bei der Trottoirüberfahrt unzulässig.
- Die Einlenkradien des Einmündungstrichters dürfen gestalterisch nicht in die Trottoirfläche hineingezogen
werden.
- Die Breite der Trottoirüberfahrt soll mindestens 2,5 m (ausnahmsweise 2,0 m) betragen, damit die Erkennbarkeit gewährleistet ist.