Das ist geregelt im Artikel 112 in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann. Das heisst auch, wenn ein Aufbau oder Anhängerwie zum Beispiel ein Wohnwagen oder Tiertransporter breiter ist als das Zugfahrzeug müssen entsprechende Spiegel angebracht werden. Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben.