Fahrzeugführer müssen ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen können (Art. 31 SVG)
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen. (VRV)
Darum kann auch das Telefonieren am Steuer mit Freisprecheinrichtung während der Fahrt insbesondere dann zu einer Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) führen, wenn der Fahrzeugführer deswegen seinen Vorsichtspflichten nicht mehr genügt, sein Fahrzeug also nicht mehr beherrscht.