Autobahnvignette Schweiz

Die Autobahnvignette gilt jeweils vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres, also aktuell vom 1.12.2023 bis 31.1.2025. 

Die Vignette ist an das Fahrzeug gebunden, darf also nicht für mehrere Fahrzeuge benutzt werden.
Eine Vignette benötigen alle Motorfahrzeuge und Anhänger bis je 3,5 Tonnen. Sie muss direkt am Fahrzeug aufgeklebt werden. Das Befestigen der Vignette mit Klebstreifen, Folien oder anderen Hilfsmitteln ist nicht erlaubt und wird bestraft; dies gilt auch für bloss mitgeführte, nicht angeklebte Vignetten. Bei Motorfahrzeugen muss sie an der Frontscheibe angebracht werden.
Die Vignette ist nur für das Fahrzeug gültig, an das sie angeklebt wurde. Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. 

Das Ablösen und Übertragen der Vignette auf andere Fahrzeuge ist nicht gestattet. Das gilt auch beim Tausch einer Windschutzscheibe. Bei Schweizer Fahrzeugen ersetzt die Kaskoversicherung die Kosten. Wenn keine Versicherung aufkommt, ersetzt die Abteilung Verkehrsabgaben der eidgenössischen Zollverwaltung die Kosten.

E-Vignette

Das Schweizer Parlament hat in der Wintersession 2020 die Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes für die Einführung der freiwilligen elektronischen Vignette (E-Vignette) verabschiedet. Die E-Vignette wird die bisherige Klebevignette nicht ersetzen, es werden beide Varianten parallel im Einsatz sein.

Neu ist bei der E-Vignette die Bindung an das Kontrollschild statt an das Fahrzeug. Das bringt den Vorteil, dass bei Fahrzeugwechsel oder Wechselnummern keine zusätzliche Vignette gekauft werden muss.

Die E-Vignette kann über den folgenden Link bei Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bezogen werden.

www.e-vignette.ch

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