Hans Muster macht mit seinem neuen Sportwagen einen Sonntagsausflug ins nahe Ausland. Er gönnt sich in einem gemütlichen Restaurant nebst einem guten Essen ein paar Gläser Wein. Auf der Rückfahrt in die Schweiz übersieht er eine Geschwindigkeitsbeschränkung und gerät in eine Polizeikontrolle. Mit welchen Konsequenzen muss er rechnen?
Wer im Ausland eine Widerhandlung gegen das dortige Strassenverkehrsgesetz begeht, die eine einfache Busse zur Folge hat, muss grundsätzlich weder weitere Folgen im Ausland noch in der Schweiz befürchten. Wer jedoch mit stark übermässiger Geschwindigkeit und/oder alkoholisiert unterwegs ist oder einen Unfall verursacht, muss mit einer Strafe und mit einem Fahrverbot im betreffenden Land rechnen. Die dortige Behörde kann jedoch kein Fahrverbot für die Schweiz aussprechen. Hat das Fahrverbot im Ausland dennoch Auswirkungen auf die Fahrberechtigung in der Schweiz? Dies kann, muss aber nicht sein.
Die ausländische Behörde kann das Fahrverbot in ihrem Land den schweizerischen Behörden mitteilen. Diese prüfen dann, ob die Verfehlung auch in der Schweiz strafbar wäre und ob sie nach dem schweizerischen Gesetz als sogenannte "mittelschwere" oder "schwere" Verkehrsregelverletzung einzustufen ist. Ist dies der Fall, entziehen sie den Führerausweis. Bei der Festlegung der Entzugsdauer wird die ausländische Massnahme in der Schweiz angemessen berücksichtigt. Die Mindestentzugsdauer darf dabei unterschritten werden. Das ausländische Fahrverbot und der schweizerische Führerausweisentzug zusammen dürfen nicht strenger sein, als wenn die Regelverletzung in der Schweiz passiert wäre. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Berücksichtigt wird nicht nur, für wie lange das Fahrverbot ausgesprochen wurde, sondern auch, ob die Person durch das Fahrverbot im Ausland tatsächlich betroffen ist. Fährt die Person nur einmal pro Jahr ins betreffende Land, trifft sie das dortige Fahrverbot kaum. Fährt sie hingegen beruflich täglich dorthin, trifft sie die Massnahme stark. Entsprechend ist es möglich, dass bei zwei individuellen Fällen, bei welchen je ein gleich langes Fahrverbot im Ausland angeordnet worden ist, der Führerausweisentzug in der Schweiz unterschiedlich lang ist.
Eine Spezialregelung gibt es sodann für Ersttäter: Gilt eine Person als Ersttäter, darf die Entzugsdauer in der Schweiz die im Ausland verfügte Dauer des Führerausweisentzuges Fahrverbots in der Schweiz grundsätzlich nicht überschritten werden. Erhält die Person im Ausland beispielsweise ein einmonatiges Fahrverbot, erhält sie in der Schweiz dem Grundsatz nach keinen dreimonatigen Ausweisentzug, auch wenn sie in der Schweiz für diese Verfehlung eine solche Konsequenz tragen müsste.
Wie steht es also mit Herrn Muster? Je nachdem, wie hoch die Geschwindigkeitsübertretung war und wo er diese begangen hat – innerorts, ausserorts oder auf der Autobahn – und wie hoch sein Alkoholpegel war, muss er mit einem Fahrverbot im Ausland rechnen. Erhält er ein Fahrverbot, muss er auch damit rechnen, dass ihm in der Schweiz der Führerausweis für eine gewisse Zeit lang entzogen wird. Allenfalls muss er sich zusätzlich einer verkehrsmedizinischen Abklärung unterziehen, wenn der Verdacht besteht, dass er ein Alkoholproblem hat.