Einige private Abschleppfirmen warten nur darauf, bis ein Fahrer falsch parkiert. Sie schleppen die falsch parkierten Fahrzeuge innert Minuten ab und gewähren dann nur gegen (hohe) Sofortzahlung die Herausgabe des Fahrzeuges. Dies unter Hinweis auf ein angebliches Rückbehalterecht.
Solch überrissene Abschleppkosten, auch für Leerfahrten (!), müssen Sie sich nicht gefallen lassen! Wir klären Sie über Ihre Rechte auf:
Darf ein falsch parkiertes Fahrzeug abgeschleppt werden ?
De r an einem Parkplatz Berechtigte (Eigentümer aber auch Mieter) darf sich grundsätzlich wehren, wenn ein Unberechtigter seinen Parkplatz benutzt. Dies gibt ihm allerdings keinen Freipass für irgendwelche Aktionen. Wenn er ein falsch parkiertes Fahrzeug abschleppen lässt, muss er die Umstände beachten und verhältnismässig vorgehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Berechtigte den Parkplatz selber dringend braucht oder ihm die Durchfahrt versperrt wird. Meistens ist das Abschleppen des Fahrzeugs allerdings nicht verhältnismässig, weil etwa der Falschparkierer ohne grösseren Aufwand hätte ermittelt werden können, da zum Beispiel eine Telefonnummer hinterlegt wurde oder der Aufenthaltsort bekannt und in der Nähe war. Der Falschparkierer muss unter diesen Umständen zuerst aufgefordert werden, sein Fahrzeug wegzustellen, bevor es abgeschleppt wird. Nur das Interesse des Parkplatz-besitzers oder -mieters , dass sein Parkplatz umgehend frei wird , genügt nicht.
Wer muss die Abschleppkosten bezahlen ?
Der Auftrag für das Abschleppen wird normalerweise vom Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes gegeben. Diese sind als Vertragspartner der Abschleppfirma primär für die Abschleppkosten verantwortlich. War das Abschleppen recht- und verhältnismässig, kann der Berechtigte die ihm durch das Abschleppen entstandenen Kosten als Schadenersatz vom Falschparkierer zurückfordern, allerdings nur in einem angemessenen Umfang. Überrissene Abschleppkosten muss sich der Falschparkierer nicht gefallen lassen.
Einige Abschleppfirmen lassen sich die Forderung gegenüber dem Falschparkierer abtreten , womit sie zu Recht die Kosten direkt beim Falschparkierer einfordern können. Es gilt allerdings abzuklären, ob ein solcher Auftrag mit Abtretung der Forderung wirklich besteht.Nötigenfalls muss der Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes die Abschleppkosten gegenüber dem Falschparkierer auf dem Betreibungs- und Gerichtsweg durchsetzen.
Darf das abgeschleppte Fahrzeug zurückbehalten werden, bis die Abschleppkosten bezahlt sind?
Es ist u n zulässig das Fahrzeug nur gegen Sofort zahlung von überrissenen Abschlepp kosten wieder herauszugeben ; es besteht kein Rückbehalterecht. Nur das Interesse des am Parkplatz Berechtigten, dass er nicht auf den Kosten sitzen bleibt oder diesen "nachrennen" muss, genügt nicht. Selbst der Polizei sind die unseriösen Abschleppfirmen schon lange ein Dorn im Auge und es wird bei Verweigerung der Fahrzeugherausgabe gar eine Anzeige wegen allfälliger Nötigung oder Erpressung empfohlen.