Fahren unter Drogeneinfluss – Tendenz steigend

Der Konsum von Cannabis und CBD-haltigen Produkten steigt. Die politische Diskussion über die Legalisierung dieser psychoaktiven Substanzen ist längst im Gang. Zwar hat der Gesetzgeber die Substanzen THC, Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Designerdrogen (u.a. Ecstasy) als grundsätzlich unvereinbar mit dem Strassenverkehr festgelegt. Es gilt deshalb die Nulltoleranz für Lenker eines Motorfahrzeuges. Trotzdem nimmt die Anzahl der Fahrausweisentzüge infolge Fahrens unter Drogeneinfluss (FuD) in den letzten Jahren tendenziell zu. Im 2018 wurden deshalb insgesamt 4‘661 Fahrausweise entzogen. Im Vergleich dazu gehen die Administrativmassahmen infolge Fahrens im angetrunkenen Zustand (FiaZ) kontinuierlich leicht zurück.

Was das Gesetz dazu sagt

Anders als beim Alkohol, gibt es aktuell keinen verlässlichen Schnelltest für das Feststellen von Drogenkonsum am Steuer, welcher auch bei Gericht als Beweis herangezogen werden kann. Besteht seitens Polizei ein Verdacht, wird eine Urinprobe veranlasst. Zeigt diese den Konsum von Substanzen an, wird eine Blutprobe angeordnet. Sind die Substanzen im Blut messbar, gilt dies als „schwere Widerhandlung“ im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, unabhängig der Dosis. Bei Wiederholungen solcher schweren Wiederhandlungen greift dann schliesslich das sogenannte „Kaskadenmodell“. Es sieht eine stufenweise Verlängerung der Mindestdauer des Ausweisentzugs vor. Die Abstufung geht dabei von der aktuellen Widerhandlung aus und hängt von Anzahl, Schwere und Zeitpunkt früherer Widerhandlungen ab, die bereits zu Administrativmassnahmen geführt haben. In diesem Fall spricht man von einem Warnungsentzug des Fahrausweises. Im Extremfall hat sogar ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit zu erfolgen. Erfüllt man die Tatbestände für diese Massnahme, gilt man von Gesetzes wegen als fahruntauglich. Um den Fahrausweis wieder zu erlangen, ist man in der Beweisschuld zu belegen, dass die Fahrtauglichkeit wieder hergestellt ist. Dieser Prozess läuft über die Rechtsmediziner SGRM einerseits und die Verkehrspsychologen andererseits. Die Kosten für die Wiedererlangung des Fahrausweises gehen zu Lasten des Delinquenten.

Verkehrsmedizinische Konsequenzen

Wer also mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat, muss von Gesetzes wegen innert nützlicher Frist zur Fahrtauglichkeitsabklärung beim Rechtsmediziner. Dies ist der einzige Weg, um seinen Fahrausweis zurück zu erhalten. Der Rechtsmediziner wird prüfen, ob eine Substanzproblematik besteht, ob die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit erbracht werden kann sowie auch noch weitere entscheidende Punkte. Die Bewährungszeit kann bis zu sechs Monaten dauern. Wurden bei der Blutprobe Substanzen festgestellt, so wird zu Beginn der Untersuchung anhand einer Haarprobe geprüft, ob eine Suchtproblematik besteht. Es obliegt dem Delinquenten, sich unter Beweis der Abstinenz zu stellen, was anhand der monatlichen Urinproben überprüft wird. Zum Abschluss der Fahrtauglichkeitsabklärung kann erneut eine Haarprobe angeordnet werden. Alle dafür anfallenden Kosten trägt der Delinquent (die Untersuchung auf Konsum von Drogen mittels Haarprobe kostet ca. CHF 1‘300.- pro Untersuchung).

Verkehrspsychologische Konsequenzen

Die verkehrspsychologische Abklärung erfolgt bei FuD-Delikten im Rahmen des Fahrausweises auf Probe, bei FuD-Delikten im Wiederholungsfall, bei Rückfällen nach Abstinenz und Therapie sowie bei FuD-Delikten in Kombination mit anderen Verkehrsdelikten. Es geht dabei immer um das Abklären einer charakterlichen Problematik, die dazu führt, dass die Person in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit sich (nicht) an das Strassenverkehrsgesetz halten wird bzw. den Konsum von Cannabis und das Fahren (nicht) konsequent trennen kann. Die Abklärung baut auf dem Konzept zur charakterlichen Fahreignung und dem diagnostischen Prozess auf. Auch diese Abklärungen können sechs Monate und mehr dauern, je nach Bereitschaft des Delinquenten und den Ergebnissen aus der Überprüfung der Abstinenz.

Grundsätzlich ist es in der Schweiz verboten, Cannabis zu rauchen. Das Lenken eines Motorfahrzeuges unter Einfluss von Drogen ist nicht gestattet. Dem ist erwiesener Massen nicht so, die Substanz ist auch dann noch im Blut nachweisbar und kann einen Wert von über 0.0 µg/l (Mikrogramm pro Liter Blut) aufweisen. Wer trotzdem fährt macht sich einerseits strafbar nach SVG, andererseits besteht bei Wiederholung das Risiko eines Warnentzugs des Fahrausweises. Und nur wer sich den notwendigen Abklärungen zur Fahrtauglichkeit, sowohl beim Rechtsmediziner wie auch bei der Verkehrspsychologin unterzieht und die daraus entstehenden Kosten trägt, hat eine Chance, seinen Fahrausweis wieder zu erhalten.

Quellen
bfu Faktenblatt Nr. 10
Dr. med. Maurice Fellay, allg. innere Medizin, Rechtsmediziner SGRM
Dr. phil. Jacqueline Bächli-Biétry, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie
ASTRA, Bundesamt für Strassen

Text: Anita Brechtbühl
Bilder: zVg

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