Die Mehrzahl der
in der Schweiz verkauften Fahrzeuge sind Occasionen. Nicht alle Käufe
verlaufen reibungslos. Die CAP als Versicherungsdienstleisterin des ACS
sieht sich bei Occasionskäufen öfters mit Vertragsstreitigkeiten von ACS Premium Mitgliedern
konfrontiert. Diese betreffen meist die Frage von Sachmängeln und der
Gewährleistung bzw. Garantie. Die folgenden Tipps sollen zur
Orientierung dienen, was es beim Kauf zu berücksichtigen gilt und wie
sich Streitigkeiten präventiv vermeiden lassen.
Es ist ratsam, den Verkäufer kurz mittels Internetrecherche sowohl generell und zu vorhandenen Bewertungen als Verkäufer prüfen. So weiss man, ob er grundsätzlich zuverlässig ist oder ob eine gesunde Skepsis angebracht ist.
Eine Besichtigung, am besten zu zweit, ist empfehlenswert. Es gilt möglichst viel über das Fahrzeug herauszufinden (Fahrzeugausweis, Serviceheft, etc.). Mit einer ausgedehnten Probefahrt lassen sich grundsätzliche Probleme im Betrieb des Fahrzeuges erkennen.
Ein schriftlicher Vertrag ist aus Beweisgründen empfehlenswert. Im Vertrag ist das Fahrzeug mit seinen wesentlichen Eigenschaften (Marke, Modell, etc.) inklusive Zubehör möglichst klar zu bezeichnen.
Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft verwechselt oder vermischt. Das Gesetz gibt Käufern bei Mängeln bestimmte Rechte, was Gewährleistung heisst. Es sind dies die Minderung oder die Wandelung. Die Minderung bedeutet eine im Verhältnis zum Mangel angemessene Reduktion des Kaufpreises. Wandelung heisst, dass ein Käufer bei gravierenden Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Das Gesetz gibt dem Käufer hingegen keinen Nachbesserungsanspruch (Reparatur).
Eine Garantie ist dagegen die freiwillige Zusage des Verkäufers, dass er für bestimmte Mängel vertraglich einstehen will.
Oft wird zum Nachteil des Käufers die Gewährleistung eingeschränkt oder ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen werden kann die Haftung für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und bei arglistiger Täuschung, welche allerdings kaum zu beweisen ist. Bei Formulierungen wie „ab Platz, „wie gesehen und gefahren“ oder „tel quel“ haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die bei der Besichtigung oder Probefahrt erkennbar waren. „Ab MFK“ heisst nur, dass die gesetzlichen Minimalanforderungen zur Betriebssicherheit erfüllt werden. Falls der Käufer solche Vertragsbestimmungen nicht will, so ist es ratsam, diese zu streichen, anzupassen oder zu ergänzen.
Nicht jeder Mangel ist rechtlich relevant. Bei einem Occasionsfahrzeug ist die Laufleistung und das Alter zu berücksichtigen: Eine normale Abnutzung ist kein Mangel, auch nicht dem Käufer bekannte oder bei Besichtigung/Probefahrt erkennbare Mängel. Konkrete Zusicherungen des Verkäufers sind hingegen verbindlich.
Besteht Gewährleistung oder wurden Zusicherungen gemacht, muss der Käufer zweierlei beachten. Einerseits muss er das Fahrzeug nach Übernahme rasch auf Mängel prüfen. Stellt er Mängel fest, so muss er diese andererseits dem Verkäufer grundsätzlich sofort mit „Mängelrüge“ mitteilen, sicherheitshalber per Einschreiben und möglichst konkret beschrieben. Besteht nur eine freiwillige Garantie, so müssen die Mängel dem Verkäufer während der Garantiedauer gemeldet werden.
Lässt sich mit dem Verkäufer dann keine gütliche Lösung erzielen (z. B. kostenlose Reparatur, Minderung, Wandelung), so ist es ratsam, sich rasch rechtliche Unterstützung durch die CAP zu sichern.