Ein zusätzlicher geringfügiger Verstoss, zusammen mit einer Vorgeschichte, kann schwerwiegende Konsequenzen haben…
Der Führerausweis auf Probe, auch Führerausweis in zwei Phasen genannt, wurde in der Schweiz am 1. Dezember 2005 eingeführt. Heute ist er in der Bevölkerung und bei angehenden Lenkern gut bekannt. Weniger bekannt hingegen sind die Auswirkungen eines solchen Systems im Falle eines Verstosses gegen die Strassenverkehrsregeln.
Gemäss unseren Erfahrungen wissen wir, dass eine betroffene Person wegen einer ganz bestimmten unangenehmen Situation immer wieder überrascht wird, obwohl sie zweifellos in den Lernphasen über diese Situation aufgeklärt worden ist. Es geht dabei um die Annullierung oder die Hinfälligkeit des Führerscheins auf Probe. Und es muss festgehalten werden: diese Situation kann schnell und unerwartet eintreten…
Laut Artikel 15a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird ein erstmals ausgestellter Führerausweis für ein Motorrad oder ein Motorfahrzeug auf Probe erteilt. Der Führerschein auf Probe ist an eine Probezeit von 3 drei Jahren gebunden. Nach Ende der Probezeit und erfolgreichem Abschluss der erforderlichen „Zwei-Phasen“-Ausbildung (ab 1. Januar 2020: 1 Tag) wird ein Führerschein mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Soweit das derzeitig gültige System.
Was passiert nun aber bei einem Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln, wenn der Führerschein auf Probe hinfällig geworden ist? Zur Veranschaulichung der Situation greifen wir auf einen Fall zurück, mit dem wir uns zu befassen hatten. Wir müssen darauf hinweisen, dass Verhaltensweisen und Verstösse, die zum Entzug des Führerscheins führen, vielfältiger Art sein können.
In diesem Fall handelte es sich um einen jungen Lenker mit einem Führerschein auf Probe, der ein einer Ortschaft mit auf 50 km/h beschränkter Geschwindigkeit zu schnell gefahren war. Nach Abzug der Sicherheitsmarge für Messgeräte betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung 16 km/h. Es handelte sich also um eine geringfügige Widerhandlung. Anders gesagt war das Vergehen leicht und der Verstoss nicht schwerwiegend. Es muss festgehalten werden, dass schon zahlreiche Personen mit einer solchen Situation konfrontiert waren und trotzdem als Fahrer einen guten Ruf geniessen. Für diesen Junglenker aber wurde die Situation kompliziert, weil für ihn im Administrativmassnahmenregister eine Vorgeschichte aufgeführt wurde, die aufgrund eines mittelschweren Vergehens zu einem Führerscheinentzug geführt hatte. Auch hier handelte es sich nicht um eine schwerere Widerhandlung. Diese Person hatte ein erstes Geschwindigkeitsdelikt begangen, das sie selbst als „Fehler eines Junglenkers“ bezeichnete.
Wie erwähnt, wurde nach diesem ersten mittelschweren Verstoss gegen die Verkehrsregeln eine erste Verfügung zum Entzug des Führerscheins erlassen. Gleichzeitig wurde, wie gesetzlich vorgeschrieben, die Probezeit um ein Jahr verlängert (15a, Abs. 3 SVG). Doch diese Geschichte offenbarte alle ihre unglücklichen Konsequenzen erst zum Zeitpunkt, als sich die Behörden mit dem zweiten Delikt des geringfügigen Fehlverhaltens befassten.
Gemäss Art. 16, Abs. 2 SVG wird einem Lenker, der in den vorhergehenden zwei Jahren nach einem leichten Vergehen den Führerausweis verlor oder von einer anderen administrativen Massnahme betroffen war (16 Abs. 2 SVG), der Lernfahrausweis entzogen. In diesem Fall führte das neuerliche Vergehen angesichts des rechtlichen Kaskadensystems und in Anbetracht der Vorgeschichte der zwei vorhergehenden Jahre, die zu einem Entzug des Führerscheins geführt hatte, zu einem erneuten Entzug des Führerscheins. Als Folge davon wurde diese Person während der Probezeit (für ein mittelschweres Vergehen und ein darauffolgendes leichtes Vergehen) mit zwei Führerscheinentzügen konfrontiert. Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG muss in diesem Fall eine Annullierung des Führerscheins auf Probe eintreten.
Es ist leicht zu verstehen, dass dieser Ausgang der Situation schwerwiegend ist, zumal die betroffene Person erst nach Ablauf eines Jahres und der Vorlage eines psychologischen Gutachtens zur Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit wieder einen neuen Lernfahrausweis beantragen kann. Und dann muss diese Person die Fahrprüfung erneut ablegen, um danach… einen weiteren Führerschein auf Probe zu erwerben (!).
Angesichts dieser speziellen Regelung des Zwei-Phasen-Führerscheins gibt es nur Eines: halten Sie Sorge zu Ihrem Führerschein! Auch wenn bestimmte Situationen ausnahmsweise weniger einschneidende Folgen haben, darf man nicht vergessen, dass wir es hier mit dem Rechtssystem zu tun haben, welches prinzipiell unbiegsam ist. Wenn Sie solche zum Teil sehr einschneidende Massnahmen vermeiden möchten, gibt es nur einen Rat: fahren Sie unter Beachtung der Verkehrsregeln!