Eine kleine Unachtsamkeit und es kracht: Nach der Ferienzeit erreichen uns regelmässig Schadenmeldungen zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unfällen im Ausland. Nachfolgend ein paar Tipps, worauf Sie präventiv achten sollten, damit die CAP Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bestmöglich helfen kann.
Damit sich diese unschöne Erinnerung nicht auch noch zu einem Alptraum entwickelt, gilt es gleich nach dem Unfall ein paar Dinge zu beachten.
Ruhe bewahren
Zuallererst gilt es: Ruhe bewahren und nichts überstürzen (nur bei Verletzten, die sofortiger Spitalpflege bedürfen, ist Dringlichkeit geboten). Je nach Land besteht auch die Pflicht, die Polizei zu rufen. Auf jeden Fall rufen sollten Sie diese wenn es Verletzte gibt oder wenn andere Unfallbeteiligten nicht kooperieren wollen (z. B. Uneinigkeit über Schuld, Weigerung an Unfallaufnahme mitzuwirken, Fahrerflucht etc.).
Beweise sichern
Im ersten Moment ist es vor allem wichtig, den Sachverhalt möglichst detailliert festzuhalten. Nicht selten scheitern allfällige Haftpflichtansprüche später an der ungenügenden Beweislage. Wichtig ist insbesondere, die genauen Namen und Anschriften der Unfallgegner sowie weiterer beteiligter Personen und Zeugen in gut lesbarer Schrift festzuhalten. Schiessen Sie selber wenn möglich sofort Fotos von der Unfallstelle, noch bevor die Fahrzeuge verschoben oder sonstige Beweise entfernt werden. Auch ist es ratsam, die Grüne Karte und die Versicherungspolice sowie das Kennzeichen der Gegenseite zu fotografieren. Sollte die Polizei vor Ort sein, so halten Sie auch die genaue zuständige Polizeistelle sowie den Namen des Beamten fest und bewahren Sie diese Notizen sorgfältig auf.
Europäisches Unfallprotokoll
Handelt es sich um einen einfachen Unfall mit eindeutigem Unfallhergang, so reicht oft das Europäische Unfallprotokoll aus. Dieses ist in jeder Sprache gleich aufgebaut, so dass die Unfallbeteiligten es selber ausfüllen können, selbst wenn es in einer anderen Sprache gedruckt ist. Dabei gilt es unbedingt zu beachten: Äussern Sie sich nur zum Tathergang, unterschreiben Sie auf gar keinen Fall eine Schuldanerkennung und akzeptieren Sie auch kein Protokoll, in welchem Anmerkungen angebracht wurden, die Sie nicht verstehen. Stellen Sie sicher, dass Sie ein Europäisches Unfallprotokoll mitführen (diese sind bei Ihrem Versicherer gratis erhältlich) und studieren Sie es bereits vor der Abreise in Ruhe durch. Eventuell lohnt es sich, die eigenen Angaben zur Person, Fahrzeug und Versicherung bereits auszufüllen. Dies erspart Ihnen im Ernstfall Zeit, welche Ihnen dann zur Sicherung anderer Beweise zur Verfügung steht.
Nationales Versicherungsbüro
Sollte der andere Unfallbeteiligte geflüchtet sein, Sie sich aber das Kennzeichen noch gemerkt haben, kann Ihnen das nbi (swiss national bureau of insurance oder Nationales Versicherungsbüro) gegebenenfalls weiterhelfen, indem es Name und Adresse des sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten in der Schweiz abklären und angeben kann. Dieser tritt– auch in allen anderen Fällen - als Kontakt zum ausländischen Motorhaftpflichtversicherer des Fahrzeughalters auf. Auf der Webseite des nbi finden Sie zudem weitere nützliche Ratschläge zum Verhalten nach einem Unfall im Ausland.
Als ACS-Premium-Mitglied steht Ihnen die CAP bei der Geltendmachung von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen für Sach- und Personenschäden sowie der daraus unmittelbar resultierende Vermögensschäden zur Seite. Sie kann dies aber nur, wenn sie auch über entsprechende Beweise verfügt. Zu guter Letzt kann Sie die CAP in Fahrlässigkeitsfällen auch bei einem allfälligen Straf- und Administrativverfahren unterstützen, welche ein solcher Auslandunfall nach sich ziehen kann.