Die Verfahren bei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Ein Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz ist insofern ein Sonderfall, weil es zwei parallellaufende Verfahren auslöst. Einerseits ein Strafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft geleitet wird, mit dem Ziel, den fehlbaren Lenker zu bestrafen. Im Falle einer nachgewiesenen Schuld kann die Sanktion zu einer Geldstrafe oder, in den schwersten Fällen (Art. 90 ff SGV), zu einer Freiheitsstrafe führen. Andrerseits muss ein Verfahren, geleitet von der Verwaltungsbehörde, die mit der Ausstellung der Führerscheine beauftragt ist, entscheiden, ob die Notwendigkeit einer Verwaltungsmassnahme gegeben ist. Diese kann bei einem leichten Vergehen (Art. 16a SGV) eine Verwarnung, bei einem mittelschweren Vergehen (Art. 16b SGV) oder einem schweren Vergehen (Art. 16b SGV) den Entzug des Führerausweises zur Folge haben. Diese Massnahme basiert auf dem Prinzip der Erziehung und Prävention im Bereich der Verkehrssicherheit mit dem Ziel, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu erhöhen.   

 

Zur Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden – der Strafrichter befreit den Angeklagten von jeglicher Anklage, während die Verwaltungsbehörde einen Entzug des Führerscheins verfügt – wurden für die beiden Verfahren gewisse Abstimmungsrichtlinien eingeführt. Grundsätzlich ist die Verwaltungsbehörde an den Sachverhalt, der von der Strafbehörde festgestellt wird, gebunden. Hingegen steht es ihr frei, ihre eigene rechtliche Beurteilung anzubringen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt Abweichungen von diesem Prinzip nur sehr restriktiv zu. So kann zum Beispiel die Verwaltungsbehörde von den in einem Strafurteil festgehaltenen Tatsachen nur abweichen, falls die Strafbehörde nicht alle relevanten Tatsachen kennen konnte, oder falls sie gewisse stichhaltige Elemente offenkundig verkennt hat. 

 

In Anbetracht dieser Tatsachen setzt die Verwaltungsbehörde generell die Beweisaufnahme eines Verwaltungsverfahrens bis zum Entscheid über den strafrechtlichen Aspekt des Falls aus. Danach prüft die Verwaltungsbehörde auf Grundlage der Tatsachen, die im Strafurteil in Betracht gezogen wurden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft oder Urteil eines Gerichts), ob und in welcher Form eine Massnahme zu ergreifen ist (Verwarnung, Entzug des Führerscheins, psychiatrisches Gutachten oder sogar Annullierung des Führerscheins). Es muss beachtet werden, dass das geltende Recht im Wiederholungsfall eine Erhöhung der Mindestdauer des Entzugs vorsieht. Folglich ist es von grosser Bedeutung, seine Rechte von Beginn des ersten Verfahrens an auf korrekte Art und Weise geltend zu machen, damit im Falle einer weiteren Verfehlung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mit einem längeren Entzug gerechnet werden muss.  

 

Man muss hier darauf hinweisen, dass die Automobilisten auch über Rechte verfügen. So können sie die Akte einsehen, ihre Argumente vorbringen und die Vorlage von Beweisen verlangen. In der Praxis muss ein Autofahrer, der eine Anschuldigung wegen eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz anfechten will, in einem ersten Schritt alle seine Argumente im Rahmen des Strafverfahrens vorbringen. Aus diesem Grund ist es zwingend nötig, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Strafbefehls Einspruch zu erheben. Andernfalls wird er wirksam und es kann schwierig werden, die Urteilsverkündung einer Verwaltungsmassnahme zu vermeiden. 

 

Im Falle eines Einspruchs ist die Strafbehörde verpflichtet, den Fall zu untersuchen und sowohl die angegebenen Argumente wie auch die vorgebrachten Beweise zu prüfen. Aus diesem Grund wird immer angeraten, eine Akteneinsicht, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen vor allem das Foto zu verlangen, bevor man der Polizei Auskunft gibt. Zur Erinnerung: Eine Person, der ein Verstoss vorgeworfen wird, hat jederzeit das Recht, eine Frage nicht zu beantworten oder sich zu weigern, einen Angehörigen zu belasten. Abschliessend muss ein Bluttest immer von einer Strafbehörde angeordnet werden, auch wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist. 

 

Wenn eine strafrechtliche Entscheidung definitiv ist, prüft die Verwaltungsbehörde, ob eine Massnahme anzuordnen sei – was fast immer der Fall ist – und falls ja, welche Massnahme. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der beschuldigte Autofahrer das Recht, seine Argumente vorzubringen. Trotzdem kann er, angesichts des oben Erwähnten, die aufgeführten Tatsachen im Prinzip nicht mehr in Frage stellen. Andrerseits kann er die Einstufung des Vergehens (leicht, mittel oder schwer) sowie die Art und die Dauer der verhängten Massnahme anfechten, da diese die Grundsätze der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit einhalten muss. 

 

Zusammenfassend kann man sagen, dass es im Falle einer Anzeige durch die Polizei aufgrund eines Verstosses gegen das SGV unerlässlich ist, bei Beginn des Verfahrens seine Argumente zuhanden der Strafbehörde vorzubringen. Zudem sollte keine Stellungnahme abgegeben werden, bevor die Beweise zur Anschuldigung des Autofahrers nicht eingesehen werden konnten. Im Zweifelsfall muss das Recht, die Fragen nicht zu beantworten, geltend gemacht werden. Schliesslich ist bei gewissen Verkehrsdelikten, die man als rücksichtslose Fahrverstösse bezeichnet (namentlich besonders schwerwiegende Geschwindigkeitsüber-schreitungen, rücksichtsloses Überholen oder Teilnahme an Rennen mit unerlaubter Geschwindigkeit) der Rechtsbeistand durch einen Anwalt zwingend, sofern eine Haftstrafe droht.

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